{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-7_2013-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10261", "Checksum": "34f182ff71de9ce97157ed472f28a06e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 7", "2013 VI Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Aussetzen eines Verfahrens kann für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. – Ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig, rechtfertigt sich das Aussetzen des Verfahrens nur, wenn es sich als erforderlich und angemessen erweist. | § 41 VRG, § 128 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:50", "Checksum": "186afec7ba18783af60ab47195e96ed3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.10.2013 JSD 2013 7 (2013 VI Nr. 7)\nRegeste:\nDas Aussetzen eines Verfahrens kann für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. – Ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig, rechtfertigt sich das Aussetzen des Verfahrens nur, wenn es sich als erforderlich und angemessen erweist. | § 41 VRG, § 128 VRG | Verfahren\n\n ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er bestreitet nicht, dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden könne. Ein solcher Widerrufsgrund liege aber erst vor, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Es sei zwar seit Jahren ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Ein Ende des Verfahrens sei aber im Moment nicht absehbar. Da aktuell kein rechtskräftiges Strafurteil gegen ihn vorliege, gelte die Unschuldsvermutung. Hinzu komme, dass seine wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch die Verfahrenssistierung massiv eingeschränkt seien. Dies gelte auch für andere Lebensbereiche wie beispielsweise bei Polizeikontrollen. 3.3 Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens im Sinn des Beschleunigungsgebots. Sie bedarf daher einer Rechtfertigung. Den Behörden kommt hinsichtlich der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008 E. 2.4.1). Die Sistierung kann sich namentlich rechtfertigen, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden wird. Die Behörde darf bei ihrem Entscheid auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen. Ist strafrechtlich relevantes Verhalten zu würdigen, so ist in der Regel das Strafurteil abzuwarten (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 2, 3 und 11 zu Art. 38). Insbesondere in ausländerrechtlichen Verfahren kann eine Verfahrenssistierung angezeigt sein, wenn der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt (Urteil des Bundesgerichts 2C_476/2008 vom 8.8.2008 E. 2.4.1 f.). 3.4 Vorliegend ist gegen den Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers käme in einem solchen Fall voraussichtlich nicht in Betracht. Das Strafverfahren ist damit für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt auch nicht die Unschuldsvermutung, da es sich lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung und nicht um einen negativen materiellen Entscheid handelt. Die Sistierung des Verfahrens ist somit grundsätzlich gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt, ob sie sich vorliegend auch als erforderlich und angemessen erweist. 3.5 Der Beschwerdeführer erhielt 2004 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde seither jährlich verlängert, zuletzt bis am 13. März 2011. Weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig ist, sistierte die Vorinstanz das mit seinem Verlängerungsgesuch vom 16. Februar 2011 eingeleitete Verfahren. Das Strafverfahren ist aktuell beim Kriminalgericht des Kantons Luzern hängig. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen wird, kann es noch längere Zeit dauern. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers befindet sich seit mehr als zweieinhalb Jahren in einem \"Schwebezustand\". Dies lässt sich jedoch nicht weiter rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Er hat Anspruch darauf, dass die Vorinstanz innert nützlicher Frist über sein Verlängerungsgesuch entscheidet. Es besteht kein öffentliches Interesse, den Fortgang des Strafverfahrens vor dem Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuwarten, zumal die Aufenthaltsbewilligung stets nur befristet erteilt wird (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Hinzu kommt, dass eine Aufenthaltsbewilligung auch nicht vorbehaltlos erteilt werden muss. Sie kann auch unter dem Vorbehalt, dass je nach Ausgang des Strafverfahrens eine Neubeurteilung erfolgen werde, erteilt werden. Die Vorinstanz hat somit jederzeit die Möglichkeit, auf ein rechtskräftiges Strafurteil zu reagieren. Sind nämlich die Voraussetzungen erfüllt, kann sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen beziehungsweise die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern. Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, den das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Urteil V 07 286 vom 23. Mai 2008 zu beurteilen hatte. In jenem Fall ging es um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht schützten die verfügte Sistierung wegen eines hängigen Strafverfahrens, weil der Beschwerdeführer unter Missachtung einer Einreisesperre in die Schweiz eingereist sei und keine Gewähr biete, einer Ausreiseaufforderung nachzukommen, würde ihm der Aufenthalt bis zum Abschluss des Strafverfahrens bewilligt (Urteil des Bundesgerichts"}