Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zerstritten ist und deshalb an einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung persönlich interessiert ist. Es ist vielmehr Sache der zuständigen Behörde, für einen gesetzeskonformen Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Der Beschwerdeführer kann auf das Verhalten seiner Ehefrau allenfalls mittels Anzeigen Einfluss nehmen. Ein Anspruch auf Beiladung in das Verfahren steht ihm jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Mangels schutzwürdigen Interesses ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. |