Er will sich vielmehr gegen die Interessen seiner (Noch-)Ehefrau stellen können. Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich jedoch nach objektiven Kriterien und hängt nicht davon ab, wie weit sich jemand subjektiv betroffen und in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid – wie bereits erwähnt – stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zerstritten ist und deshalb an einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung persönlich interessiert ist.