Der Grund dafür ergibt sich aus den Wirkungen der ehelichen Gemeinschaft. Gemäss Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) werden die Ehegatten durch die Trauung zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Abs. 2). Sie schulden einander Treue und Beistand (Abs. 3). Im vorliegenden Fall wird die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt. Die Ehegatten leben getrennt und das Scheidungsverfahren ist hängig. Der Beschwerdeführer will in das ausländerrechtliche Verfahren seiner Ehefrau beigeladen werden.