Das Scheidungsverfahren ist in ihrem Heimatland hängig, aber nicht rechtskräftig abgeschlossen. Bei Verfahren über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wird die Beschwerdelegitimation des Ehegatten einer betroffenen Ausländerin regelmässig bejaht, da sich eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau unmittelbar auf die Möglichkeiten des Ehemannes auswirkt, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zu führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25.9.2009 E. 1.2). Dem Ehegatten wird deshalb ein schutzwürdiges Interesse am weiteren Verbleib der Ehefrau in der Schweiz attestiert. Der Grund dafür ergibt sich aus den Wirkungen der ehelichen Gemeinschaft.