Weil die allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau vom Vorwurf der ehelichen Gewalt abhänge, sei er in das Verfahren beizuladen, damit er sich wehren könne. Im Falle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne ihn das Bezirksgericht Kriens auch nicht zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 1200 Franken verpflichten. 3.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. April 2010 mit B verheiratet. Seit Juli 2012 leben die beiden getrennt. Das Scheidungsverfahren ist in ihrem Heimatland hängig, aber nicht rechtskräftig abgeschlossen.