3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Er habe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau nicht verlängert werde. Er fühle sich von seiner Frau ausgenutzt. Ein weiterer Verbleib von ihr in der Schweiz belaste ihn. Hinzu komme, dass ihn seine Ehefrau wider besseren Wissens wegen Vergewaltigung, Drohung und Freiheitsberaubung angezeigt habe. Ihr Verhalten verletze seine Persönlichkeitsrechte. Weil die allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau vom Vorwurf der ehelichen Gewalt abhänge, sei er in das Verfahren beizuladen, damit er sich wehren könne.