Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 S. 33). Weiter ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Interesse der prozessführenden Partei nur als schutzwürdig gilt, wenn deren tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst wird, das heisst, wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil abwenden oder aus diesem direkt einen praktischen Nutzen ziehen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 11 103 vom 3.2.2012 E. 1c). 3.2