Das Kriterium des praktischen Nutzens grenzt die Beschwerdelegitimation gegen die Popularbeschwerde ab. Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 S. 33).