Verlangt wird – neben der formellen Beschwer – dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können. Ein schutzwürdiges Interesse ist daher zu bejahen, wenn die Beschwerdeführer eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen wollen. Das Kriterium des praktischen Nutzens grenzt die Beschwerdelegitimation gegen die Popularbeschwerde ab.