Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (BGE 123 II 376 E. 2 S. 378). Der prozessführenden Partei ist ein schutzwürdiges Interesse zu attestieren, wenn sie an der Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wenn sie in höherem Mass als jedermann besonders berührt wird. Verlangt wird – neben der formellen Beschwer – dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können.