Den gleichen Leitlinien folgt die Beschwerdebefugnis gemäss § 129 Abs. 1 lit. a–c VRG. 3.1 An die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung eines Zwischenentscheids werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an die eines Endentscheids (LGVE 1999 II Nr. 22 E. 1e; 1992 II Nr. 48 E. 4). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (BGE 123 II 376 E. 2 S. 378).