Ein Sachentscheid setzt unter anderem die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Zu beachten sind damit die Grundsätze von Art. 89 Abs. 1 BGG. Nach lit. a dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.