Dies hat grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Der Zwischenentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar. Zu prüfen bleibt die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers. 3. Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt unter anderem die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit.