Dem Betroffenen wird dadurch verwehrt, an einem Verfahren teilzunehmen und allfällige Rechte geltend zu machen. Eine Beiladungsverfügung ist dagegen in der Regel nicht selbständig anfechtbar, weil die Verfahrensbeteiligung für sich noch mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 4 zu Art. 14). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Beiladungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Damit verunmöglicht sie ihm, am Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau teilzunehmen und allfällige Verfahrensrechte wahrzunehmen. Dies hat grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge.