Dies gilt bei formellen Einwänden von einem gewissen Gewicht. Dazu gehört auch die Nichtzulassung zu einem Verfahren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 61). Bei der Ablehnung eines Beiladungsgesuchs wird regelmässig davon ausgegangen, dass die Voraussetzung des voraussichtlich nicht behebbaren Nachteils erfüllt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 49 zu § 19). Dem Betroffenen wird dadurch verwehrt, an einem Verfahren teilzunehmen und allfällige Rechte geltend zu machen.