| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Ablehnung der vom Beschwerdeführer verlangten Beiladung zum Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Der Entscheid der Vorinstanz ist im Hinblick auf die Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Als Zwischenentscheid schliesst er das Verfahren nicht ab (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.; LGVE 1999 II Nr. 22). 2.1 Gemäss § 128 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) ist, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3, ein Rechtsmittel erst gegen den Endentscheid zulässig.