{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-6_2013-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10260", "Checksum": "417d7ec05a7b23f0ad90350c61a9cf9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 6", "2013 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. | § 20 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:48", "Checksum": "bf1ca6689141abe0f199106a2d85a399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)\nRegeste:\nDas Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. | § 20 VRG | Verfahren\n\n ausländerrechtliche Verfahren will der Beschwerdeführer nicht eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden. Er will sich vielmehr gegen die Interessen seiner (Noch-)Ehefrau stellen können. Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich jedoch nach objektiven Kriterien und hängt nicht davon ab, wie weit sich jemand subjektiv betroffen und in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid – wie bereits erwähnt – stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zerstritten ist und deshalb an einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung persönlich interessiert ist. Es ist vielmehr Sache der zuständigen Behörde, für einen gesetzeskonformen Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Der Beschwerdeführer kann auf das Verhalten seiner Ehefrau allenfalls mittels Anzeigen Einfluss nehmen. Ein Anspruch auf Beiladung in das Verfahren steht ihm jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Mangels schutzwürdigen Interesses ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. |"}