{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-6_2013-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10260", "Checksum": "417d7ec05a7b23f0ad90350c61a9cf9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 6", "2013 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. | § 20 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:48", "Checksum": "bf1ca6689141abe0f199106a2d85a399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)\nRegeste:\nDas Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. | § 20 VRG | Verfahren\n\n (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Den gleichen Leitlinien folgt die Beschwerdebefugnis gemäss § 129 Abs. 1 lit. a–c VRG. 3.1 An die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung eines Zwischenentscheids werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an die eines Endentscheids (LGVE 1999 II Nr. 22 E. 1e; 1992 II Nr. 48 E. 4). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (BGE 123 II 376 E. 2 S. 378). Der prozessführenden Partei ist ein schutzwürdiges Interesse zu attestieren, wenn sie an der Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wenn sie in höherem Mass als jedermann besonders berührt wird. Verlangt wird – neben der formellen Beschwer – dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können. Ein schutzwürdiges Interesse ist daher zu bejahen, wenn die Beschwerdeführer eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen wollen. Das Kriterium des praktischen Nutzens grenzt die Beschwerdelegitimation gegen die Popularbeschwerde ab. Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 S. 33). Weiter ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Interesse der prozessführenden Partei nur als schutzwürdig gilt, wenn deren tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst wird, das heisst, wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil abwenden oder aus diesem direkt einen praktischen Nutzen ziehen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 11 103 vom 3.2.2012 E. 1c). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Er habe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau nicht verlängert werde. Er fühle sich von seiner Frau ausgenutzt. Ein weiterer Verbleib von ihr in der Schweiz belaste ihn. Hinzu komme, dass ihn seine Ehefrau wider besseren Wissens wegen Vergewaltigung, Drohung und Freiheitsberaubung angezeigt habe. Ihr Verhalten verletze seine Persönlichkeitsrechte. Weil die allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau vom Vorwurf der ehelichen Gewalt abhänge, sei er in das Verfahren beizuladen, damit er sich wehren könne. Im Falle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne ihn das Bezirksgericht Kriens auch nicht zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 1200 Franken verpflichten. 3.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. April 2010 mit B verheiratet. Seit Juli 2012 leben die beiden getrennt. Das Scheidungsverfahren ist in ihrem Heimatland hängig, aber nicht rechtskräftig abgeschlossen. Bei Verfahren über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wird die Beschwerdelegitimation des Ehegatten einer betroffenen Ausländerin regelmässig bejaht, da sich eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau unmittelbar auf die Möglichkeiten des Ehemannes auswirkt, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zu führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25.9.2009 E. 1.2). Dem Ehegatten wird deshalb ein schutzwürdiges Interesse am weiteren Verbleib der Ehefrau in der Schweiz attestiert. Der Grund dafür ergibt sich aus den Wirkungen der ehelichen Gemeinschaft. Gemäss Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) werden die Ehegatten durch die Trauung zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Abs. 2). Sie schulden einander Treue und Beistand (Abs. 3). Im vorliegenden Fall wird die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt. Die Ehegatten leben getrennt und das Scheidungsverfahren ist hängig. Der Beschwerdeführer will in das ausländerrechtliche Verfahren seiner Ehefrau beigeladen werden. Er will seine Ehefrau in diesem Verfahren jedoch nicht unterstützen oder ihr beistehen, sondern vielmehr deren Interessen vereiteln. Ein solches Ansinnen ist gestützt auf Art. 159 ZGB nicht schutzwürdig. Hinzu kommt, dass die Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens seiner (Noch-)Ehefrau nicht unmittelbar beeinflusst wird. Eine gestörte Beziehung zum Ehepartner genügt nicht für die Bejahung der Beschwerdelegitimation, um in ein ausländerrechtliches Verfahren beigeladen zu werden, damit gegen die Interessen des Ehepartners angekämpft werden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe wider besseres Wissen gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht, kann er sich im Strafverfahren gegen seine Ehefrau wehren. Eine Beiladung in das ausländerrechtliche Verfahren der Ehefrau ist nicht geeignet, um gegen falsche strafrechtliche Anschuldigungen anzukämpfen. Dies gilt auch für die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen. Diese sind auf dem Zivilweg durchzusetzen. Gegen die Festsetzung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen kann sich der Beschwerdeführer im entsprechenden Gerichtsverfahren wehren. Was sein Vorbringen anbelangt, B habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, so wäre es ihm unbenommen gewesen, gestützt auf Art. 105 ZGB eine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe einzureichen. Mit der Beiladung in das"}