{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-6_2013-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10260", "Checksum": "417d7ec05a7b23f0ad90350c61a9cf9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 6", "2013 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. | § 20 VRG | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:48", "Checksum": "bf1ca6689141abe0f199106a2d85a399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.05.2013 JSD 2013 6 (2013 VI Nr. 6)\nRegeste:\nDas Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. | § 20 VRG | Verfahren\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Ablehnung der vom Beschwerdeführer verlangten Beiladung zum Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Der Entscheid der Vorinstanz ist im Hinblick auf die Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Als Zwischenentscheid schliesst er das Verfahren nicht ab (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.; LGVE 1999 II Nr. 22). 2.1 Gemäss § 128 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) ist, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3, ein Rechtsmittel erst gegen den Endentscheid zulässig. § 128 Abs. 2 VRG sieht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. In § 128 Abs. 3 VRG werden in einem nicht abschliessenden Katalog diverse Beispiele für selbständig anfechtbare Zwischenentscheide aufgezählt. Dazu zählt auch die Ablehnung der von einem Dritten beantragten Beiladung (§ 128 Abs. 3 lit. c VRG). Wie bereits erwähnt, sind verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Unter diesem Vorbehalt steht auch die selbständige Anfechtung der Ablehnung der von einem Dritten beantragten Beiladung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 216_1 vom 15.11.2010 E. 2b/cc). 2.2 Zur Frage, unter welchen Umständen ein Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb selbständig angefochten werden kann, besteht eine reiche bundesgerichtliche Praxis. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 und 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170, je mit Hinweisen). Unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung eines Zwischenentscheids verstanden. Damit ist jedoch nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein. Es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 127 II 132 E. 2 S. 136; 120 Ib 97 E. 1 S. 100; 116 Ib 344 E. 1c S. 347 f.). Auch hohe Kosten verlangter Abklärungen oder nachteilige Publizität können die sofortige Anfechtung rechtfertigen (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100). Bei der Gewichtung des Rechtschutzinteresses können auch prozessökonomische Überlegungen eine wichtige Rolle spielen. Zumal die Rechtsmittelinstanzen in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befasst werden sollen, ist bei Ansprüchen formeller Natur, deren Missachtung zur Aufhebung des Endentscheids führen muss, der nicht wieder gutzumachende Nachteil grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt bei formellen Einwänden von einem gewissen Gewicht. Dazu gehört auch die Nichtzulassung zu einem Verfahren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 61). Bei der Ablehnung eines Beiladungsgesuchs wird regelmässig davon ausgegangen, dass die Voraussetzung des voraussichtlich nicht behebbaren Nachteils erfüllt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 49 zu § 19). Dem Betroffenen wird dadurch verwehrt, an einem Verfahren teilzunehmen und allfällige Rechte geltend zu machen. Eine Beiladungsverfügung ist dagegen in der Regel nicht selbständig anfechtbar, weil die Verfahrensbeteiligung für sich noch mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 4 zu Art. 14). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Beiladungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Damit verunmöglicht sie ihm, am Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau teilzunehmen und allfällige Verfahrensrechte wahrzunehmen. Dies hat grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Der Zwischenentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar. Zu prüfen bleibt die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers. 3. Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt unter anderem die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Zu beachten sind damit die Grundsätze von Art. 89 Abs. 1 BGG. Nach lit. a dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Rede ist diesbezüglich von der sogenannten \"formellen Beschwer\". Überdies wird verlangt, dass die prozessführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist"}