Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder gelten zwar weiterhin als Flüchtlinge, jedoch ohne privilegierte Rechtsstellung der Flüchtlinge, welchen Asyl gewährt wurde. Der Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 ist somit nach den üblichen Kriterien für Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AuG zu prüfen. |