b AuG erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen des klaglosen Verhaltens sowie der unverzüglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss der zweijährigen kaufmännischen Lehre beziehungsweise der wirtschaftlichen Unabhängigkeit verbunden. Durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlosch, wie bereits erwähnt, die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder gelten zwar weiterhin als Flüchtlinge, jedoch ohne privilegierte Rechtsstellung der Flüchtlinge, welchen Asyl gewährt wurde.