8 EMRK hinaus gehende Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben sich – mangels Trennung von Familienmitgliedern durch staatliche Massnahmen – aus der Kinderrechtskonvention jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16.6.2011 E. 3.3). 6. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt die Aufenthaltsbewilligung, welche ihr aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen- und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt wurde.