Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Zwar kann das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Die sich hier aufhaltenden Angehörigen müssen jedoch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen; dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, ihnen die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder wenn sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.