Somit spricht nichts dagegen, dass das nationale Recht eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne Asyl trifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3402/2011 vom 30.10.2012 E. 4.1). 5.1 Die Beschwerdeführer können auch keine Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geltend machen. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat.