Die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene schlechtere Rechtsstellung ist somit legitim. Insoweit die Schweiz mit der Asylgewährung über die Minimalgarantien der Flüchtlingskonvention hinausgeht, steht ihr als Ausfluss der nationalen Souveränität das Recht zu, festzulegen, unter welchen Umständen sie eine Person vom Asyl ausschliessen will. Dies gilt insbesondere auch für die unterschiedliche Regelung des Familiennachzuges. Somit spricht nichts dagegen, dass das nationale Recht eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne Asyl trifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3402/2011 vom 30.10.2012 E. 4.1).