Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot sollen ungleiche Situationen ihrer sachlichen Unterschiedlichkeit entsprechend auch verschieden geregelt werden. Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Da jedoch eine Wegweisung von Flüchtlingen unzulässig ist, werden sie vorläufig aufgenommen. Die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene schlechtere Rechtsstellung ist somit legitim.