SR 0.142.30) ergeben. Dieses sieht in Bezug auf den Aufenthalt keine Privilegierung vor, so dass die Beschwerdeführerin 1 anderen ausländischen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Asylgesetz, in der Fassung vom 30.09.2011, Ziff. 6.3.6). Der Gesetzgeber hat die Rechtsstellung von Flüchtlingen mit oder ohne Asyl bewusst unterschiedlich geregelt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot sollen ungleiche Situationen ihrer sachlichen Unterschiedlichkeit entsprechend auch verschieden geregelt werden.