| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) erfüllt. Der Beschwerdeführerin 1 wurde jedoch kein Asyl gewährt, weshalb sie nur Ansprüche auf diejenigen Rechte hat, welche sich aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) ergeben.