65 AsylG vorliegt, weil sich die Wegweisung aus der Schweiz erst dann als verhältnismässig erweist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt vor, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Sozialhilfeabhängigkeit, selbst wenn sie fortgesetzt und erheblich ist, vermag somit in einem solchen Fall keine Abweisung eines Gesuchs um Kantonswechsel zu begründen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |