Immerhin liegen gegen ihn wie erwähnt weder Betreibungen noch Verlustscheine vor, und es sind auch keine anderen Schulden aktenkundig. Der vorliegende Fall ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auch die übrigen Kriterien prüft, allen voran die finanzielle Selbständigkeit gemäss SKOS-Richtlinien. |