Unter diesen Umständen erscheint es nicht als angemessen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 84 Abs. 5 AuG einzig mit der Begründung zu verweigern, der Beschwerdeführer sei insgesamt dreimal (wovon zweimal in den letzten zwei Jahren) mit einer Busse bestraft worden und erfülle deshalb das Kriterium des klaglosen Verhaltens beziehungsweise der Respektierung der Rechtsordnung nicht. Immerhin liegen gegen ihn wie erwähnt weder Betreibungen noch Verlustscheine vor, und es sind auch keine anderen Schulden aktenkundig.