Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf einen Bezug von Arbeitslosengeldern oder Sozialhilfe schliessen lassen. Auch ist der Beschwerdeführer weder im Strafregister noch im Betreibungsregister verzeichnet. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als angemessen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art.