Die Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Bewilligung sind nach wie vor restriktiv zu handhaben, handelt es sich doch um eine Härtefallbewilligung, mit welcher in Ausnahmefällen von den Zulassungsvoraussetzungen des AuG abgewichen werden kann. Zudem rechtfertigt es sich, bei Ausländern, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, einen strengeren Massstab anzuwenden als bei denjenigen, die bereits im Besitz einer solchen sind, bei denen aber eine Entfernungsmassnahme geprüft werden muss. 5. Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war.