84 Abs. 5 AuG deshalb zu verweigern ist, hat die Migrationsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Dabei ist das Verhalten des Gesuchstellers erneut als Ganzes zu betrachten, selbst wenn nach wie vor daran festzuhalten ist, dass alle im LGVE 2008 III Nr. 4 festgehaltenen Prüfungskriterien (insbesondere die berufliche Integration, die finanzielle Selbständigkeit gemäss SKOS-Richtlinien und die Respektierung der Rechtsordnung) grundsätzlich kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113 analog).