VZAE zwar entscheidende Bedeutung zu und setzt deshalb ein klagloses Verhalten und einen guten Leumund voraus. Das BFM versteht darunter aber hauptsächlich das Nichtvorliegen erheblicher oder wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen oder Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen sowie das Nichterfüllen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 5.6.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 5.2).