Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer zu Recht einzig mit dem Argument abgelehnt hat, dass er die Bedingung des klaglosen Verhaltens nicht erfülle. Wie erwähnt wird gemäss kantonaler Praxis für ein Gesuch nach Art. 84 Abs. 5 AuG hauptsächlich auf die Kriterien der Dauer der (legalen) Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE), der Integration (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE) sowie der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE) abgestellt.