Ausserdem sei er mit Strafverfügung vom 23. Januar 2009 wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots mit einer Busse von Fr. 60.– bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe somit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise potenziell einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG gesetzt, weshalb sich die Beurteilung der weiteren Prüfungskriterien erübrige. 4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer zu Recht einzig mit dem Argument abgelehnt hat, dass er die Bedingung des klaglosen Verhaltens nicht erfülle.