Als Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren zweimal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden müssen: einerseits mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 wegen Überfahrens der Sicherheitslinie innerorts und Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten" (Busse von Fr. 200.–) und andererseits mit Strafbefehl vom 21. August 2012 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (0,68 ‰) und Nichterneuerns der obligatorischen Abgaswartung (Busse von Fr. 940.–). Ausserdem sei er mit Strafverfügung vom 23. Januar 2009 wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots mit einer Busse von Fr. 60.– bestraft worden.