vgl. auch BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, gemäss welchem Vergleichbares für Asylsuchende gilt, deren Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer hängig ist). Namentlich dürfen die Gesuchsteller nicht arbeitslos oder im Strafregister verzeichnet sein, in den letzten zwei Jahren nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben und (gemäss Lebensbedarfsberechnung nach den SKOS-Richtlinien) kein Fürsorgerisiko darstellen. 4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf diese Praxis abgewiesen.