Betreffend Bewilligungsgesuch von vorläufig aufgenommenen Ausländern kennt der Kanton Luzern die langjährige Praxis, wonach diesen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen (legal) in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben (LGVE 2011 III Nr. 7; 2008 III Nr. 4; vgl. auch BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, gemäss welchem Vergleichbares für Asylsuchende gilt, deren Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer hängig ist).