Zwar gilt es hierbei zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet noch nicht genügen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Dennoch werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 5.1).