Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beziehungsweise der in Art. 31 Abs. 1 VZAE definierten Beurteilungskriterien zu befinden. Diese Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1136/2013 vom 24.9.2013 E. 5.2; C-2240/2010 vom 14.12.2012 E. 5.3; C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.2 und 4.3). 3.3 Demgegenüber sieht Art. 84 Abs. 5 AuG wie erwähnt vor, dass Gesuche von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, "vertieft geprüft" werden.