{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-2_2013-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10256", "Checksum": "7266a05a366e68caf2fc3305f18aac9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 2", "2013 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist grundsätzlich so zu verfahren, wie wenn ein Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gestellt worden wäre. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. 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Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf eine vertiefte Prüfung des Gesuches gebietet insbesondere, dass in Bezug auf das Prüfungskriterium der Respektierung der Rechtsordnung nicht mehr schematisch am Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Verfehlungen in einem bestimmten Zeitraum oder aber an einer fixen Anzahl tolerierbarer Vorkommnisse festgehalten wird, sondern alle relevanten Elemente dieses Prüfungskriteriums im Sinn einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. | Art. 30 Abs. 1 AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht\n\n neueren Entwicklung dieser Rechtsprechung genügend Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt es dem Anspruch auf eine vertiefte und somit einzelfallbezogene Prüfung gerecht zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5769/2009 vom 31.1.2011 E. 4.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 12 81 vom 5.10.2012 E. 3d). Eine Praxisänderung drängt sich aber auch aufgrund der Weisungen des BFM auf. Gemäss diesen kommt dem bisherigen Verhalten des Gesuchstellers bei Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE zwar entscheidende Bedeutung zu und setzt deshalb ein klagloses Verhalten und einen guten Leumund voraus. Das BFM versteht darunter aber hauptsächlich das Nichtvorliegen erheblicher oder wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen oder Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen sowie das Nichterfüllen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013, Ziff. 5.6.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 5.2). 4.4 Neu ist in Bezug auf das Prüfungskriterium der Respektierung der Rechtsordnung beziehungsweise des klaglosen Verhaltens deshalb nicht mehr schematisch am Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Verfehlungen in einem bestimmten Zeitraum oder aber an einer fixen Anzahl tolerierbarer Vorkommnisse festzuhalten, sondern es sind im Sinn einer Gesamtwürdigung alle relevanten Elemente dieses Prüfungskriteriums mitzuberücksichtigen. Bei Vorliegen von Strafen muss also darauf abgestellt werden, ob zusätzlich Betreibungen, Verlustscheine oder sonstige Schulden vorhanden sind und wie diese Umstände im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer zu gewichten sind. Ab welcher Anzahl und Art von Verfehlungen letztendlich aber das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung nicht mehr erfüllt und die Bewilligung in Anwendung von Art. 84 Abs. 5 AuG deshalb zu verweigern ist, hat die Migrationsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Dabei ist das Verhalten des Gesuchstellers erneut als Ganzes zu betrachten, selbst wenn nach wie vor daran festzuhalten ist, dass alle im LGVE 2008 III Nr. 4 festgehaltenen Prüfungskriterien (insbesondere die berufliche Integration, die finanzielle Selbständigkeit gemäss SKOS-Richtlinien und die Respektierung der Rechtsordnung) grundsätzlich kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113 analog). Insofern kann es durchaus vorkommen, dass in einem Fall, in dem keine Betreibungen, Verlustscheine oder Schulden vorliegen, eine gewisse Anzahl Bussen oder gar geringfügigere Vergehen vernachlässigbar erscheinen, während dieselben Strafen in einem anderen Fall, in welchem der Gesuchsteller auch in betreibungsrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hat, als nicht mehr tolerierbar zu erachten sind. Der Auffassung, dass nur bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 lit. c AuG beziehungsweise eines Aufhebungsgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG) die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG verweigert werden darf, kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Bewilligung sind nach wie vor restriktiv zu handhaben, handelt es sich doch um eine Härtefallbewilligung, mit welcher in Ausnahmefällen von den Zulassungsvoraussetzungen des AuG abgewichen werden kann. Zudem rechtfertigt es sich, bei Ausländern, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, einen strengeren Massstab anzuwenden als bei denjenigen, die bereits im Besitz einer solchen sind, bei denen aber eine Entfernungsmassnahme geprüft werden muss. 5. Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf einen Bezug von Arbeitslosengeldern oder Sozialhilfe schliessen lassen. Auch ist der Beschwerdeführer weder im Strafregister noch im Betreibungsregister verzeichnet. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als angemessen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 84 Abs. 5 AuG einzig mit der Begründung zu verweigern, der Beschwerdeführer sei insgesamt dreimal (wovon zweimal in den letzten zwei Jahren) mit einer Busse bestraft worden und erfülle deshalb das Kriterium des klaglosen Verhaltens beziehungsweise der Respektierung der Rechtsordnung nicht. Immerhin liegen gegen ihn wie erwähnt weder Betreibungen noch Verlustscheine vor, und es sind auch keine anderen Schulden aktenkundig. Der vorliegende Fall ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auch die übrigen Kriterien prüft, allen voran die finanzielle Selbständigkeit gemäss SKOS-Richtlinien. |"}