{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-2_2013-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10256", "Checksum": "7266a05a366e68caf2fc3305f18aac9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 2", "2013 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist grundsätzlich so zu verfahren, wie wenn ein Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gestellt worden wäre. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. 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Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf eine vertiefte Prüfung des Gesuches gebietet insbesondere, dass in Bezug auf das Prüfungskriterium der Respektierung der Rechtsordnung nicht mehr schematisch am Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Verfehlungen in einem bestimmten Zeitraum oder aber an einer fixen Anzahl tolerierbarer Vorkommnisse festgehalten wird, sondern alle relevanten Elemente dieses Prüfungskriteriums im Sinn einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. | Art. 30 Abs. 1 AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Die Art. 18–29 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) regeln, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländern Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz erteilt werden können. Von diesen Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Darüber hinaus sieht Art. 84 Abs. 5 AuG vor, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft werden. 3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit Art. 84 Abs. 5 AuG kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheides über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen. Weder ist die in Art. 84 Abs. 5 AuG enthaltene Auflistung von Wertungsgesichtspunkten (Integration, familiäre Verhältnisse, Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) abschliessend, noch kommt den dort genannten Kriterien von vornherein entscheidendes Gewicht zu. Auch im Falle von vorläufig aufgenommenen Ausländern sind sodann alle Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; 142.201) sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls betreffend in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländern – abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren – grundsätzlich nicht von den Kriterien unterscheiden, nach denen einem Ausländer unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1136/2013 vom 24.9.2013 E. 4.3; C-2240/2010 vom 14.12.2012 E. 5.2; C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.1 und 4.2; C-5769/2009 vom 31.1.2011 E. 4). 3.2 Daraus folgt, dass bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich so zu verfahren ist, wie wenn ein Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gestellt worden wäre, die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung allerdings angemessen berücksichtigt werden muss. Ausgehend davon ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall somit nicht leichthin angenommen werden darf. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beziehungsweise der in Art. 31 Abs. 1 VZAE definierten Beurteilungskriterien zu befinden. Diese Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1136/2013 vom 24.9.2013 E. 5.2; C-2240/2010 vom 14.12.2012 E. 5.3; C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.2 und 4.3). 3.3 Demgegenüber sieht Art. 84 Abs. 5 AuG wie erwähnt vor, dass Gesuche von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, \"vertieft geprüft\" werden. Diese spezielle Anweisung hat nicht zum Zweck, dass das Ermessen der Migrationsbehörden bei der Prüfung eingeschränkt wird, sondern fordert von diesen eine einzelfallgerechte Prüfung sowie ein erweitertes Verständnis des Härtefallbegriffs (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31.1.2011 E. 4.3.2). Art. 84 Abs. 5 AuG beruht denn auch auf der Überlegung, dass sich die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht als Dauerzustand eignet und sich eine andere Regelung des Aufenthalts nach einem gewissen Zeitablauf aufdrängt, wenn die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dann noch nicht gegeben sind und die betroffenen Personen die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht selbst verschuldet haben (Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 3735). Ausserdem ist nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz bereits von einer gewissen Verwurzelung mit den"}