{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2013-2_2013-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10256", "Checksum": "7266a05a366e68caf2fc3305f18aac9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2013 2", "2013 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist grundsätzlich so zu verfahren, wie wenn ein Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gestellt worden wäre. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf eine vertiefte Prüfung des Gesuches gebietet insbesondere, dass in Bezug auf das Prüfungskriterium der Respektierung der Rechtsordnung nicht mehr schematisch am Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Verfehlungen in einem bestimmten Zeitraum oder aber an einer fixen Anzahl tolerierbarer Vorkommnisse festgehalten wird, sondern alle relevanten Elemente dieses Prüfungskriteriums im Sinn einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. | Art. 30 Abs. 1 AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:53", "Checksum": "4991dc9edd51054e78a7a6098c870809", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.11.2013 JSD 2013 2 (2013 VI Nr. 2)\nRegeste:\nBei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist grundsätzlich so zu verfahren, wie wenn ein Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gestellt worden wäre. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf eine vertiefte Prüfung des Gesuches gebietet insbesondere, dass in Bezug auf das Prüfungskriterium der Respektierung der Rechtsordnung nicht mehr schematisch am Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Verfehlungen in einem bestimmten Zeitraum oder aber an einer fixen Anzahl tolerierbarer Vorkommnisse festgehalten wird, sondern alle relevanten Elemente dieses Prüfungskriteriums im Sinn einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. | Art. 30 Abs. 1 AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 22.11.2013 |\n| Fallnummer: | JSD 2013 2 |\n| LGVE: | 2013 VI Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 30 Abs. 1 AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG |\n| Leitsatz: | Bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist grundsätzlich so zu verfahren, wie wenn ein Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gestellt worden wäre. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern ist jedoch Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf eine vertiefte Prüfung des Gesuches gebietet insbesondere, dass in Bezug auf das Prüfungskriterium der Respektierung der Rechtsordnung nicht mehr schematisch am Erfordernis des Nichtvorhandenseins von Verfehlungen in einem bestimmten Zeitraum oder aber an einer fixen Anzahl tolerierbarer Vorkommnisse festgehalten wird, sondern alle relevanten Elemente dieses Prüfungskriteriums im Sinn einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}