Es ist darüber hinaus nicht anzunehmen, dass A ihre Ferien auch in der Schweiz verbracht hätte, wenn ihre Söhne nicht hier leben würden. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind somit im vorliegenden Fall besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5126/2011 vom 24.1.2013 E. 9.3.1 f. und C-797/2011 vom 14.9.2012 E. 9.2.2 f.). |