Hierzu hält die Rechtsprechung fest, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz alleine nicht genügt, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinn des Gesetzes zu bejahen. Dazu braucht die Rentnerin oder der Rentner vielmehr einen eigenständigen Bezug zur Schweiz, namentlich durch Pflege von soziokulturellen Interessen, wie die Teilnahme an kulturellen Anlässen, die Mitgliedschaft in einem lokalen Verein oder den direkten Kontakt mit Einheimischen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist einzig ein solcher direkter Bezug zur Schweiz geeignet, zu vermeiden, dass die Rentnerin oder der Rentner von den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen abhängig wird.