Bereits aus dem allgemein gültigen Grundsatz gemäss § 5 SHG sowie aus dem Individualisierungsprinzip ergibt sich, dass die Behörden von den geltenden Regelungen abweichen dürfen und unter Umständen sogar müssen, wenn es darum geht, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen. Obwohl gerade im vorliegenden Fall eine Verhältnismässigkeitsprüfung geboten gewesen wäre, hat die Vorinstanz diese pflichtwidrig unterlassen. |