Namentlich belässt sie die Beschwerdeführenden für die nächsten 99 Monate – was nota bene acht Jahren und drei Monaten entspricht – finanziell auf dem Niveau der Nothilfe, ohne sich vertieft mit ihrer konkreten persönlichen, sozialen und finanziellen Situation (insbesondere Alter, Gesundheit, Schuldensituation) auseinanderzusetzen. Bereits aus dem allgemein gültigen Grundsatz gemäss § 5 SHG sowie aus dem Individualisierungsprinzip ergibt sich, dass die Behörden von den geltenden Regelungen abweichen dürfen und unter Umständen sogar müssen, wenn es darum geht, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen.